EU-KI-Gesetz & Biometrie: was verboten ist vs. hochriskant
Veröffentlicht 12. Juli 2026 · 5 Min. Lesezeit
Biometrische KI ist der eine Bereich, in dem das EU-KI-Gesetz zwei Linien zieht, nicht eine: Manche Nutzungen sind schlichtweg verboten nach Artikel 5, andere sind hochriskant nach Anhang III, Nummer 1. Die Unterscheidung richtig zu treffen ist entscheidend — ein verbotenes System lässt sich nicht mit Papierkram beheben. Hier ist ein verständlicher Überblick.
Was verboten ist (Artikel 5)
Diese dürfen Sie überhaupt nicht einsetzen:
- Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in der Bildung (außer zu medizinischen oder sicherheitsbezogenen Zwecken, z. B. Erkennung von Fahrermüdigkeit).
- Biometrische Kategorisierung, die sensible Merkmale ableitet — Rasse, politische Meinungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Religion, Sexualleben oder sexuelle Orientierung.
- Ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Videoüberwachung zum Aufbau oder Ausbau von Erkennungsdatenbanken.
- Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken (mit eng gefassten, genehmigten Ausnahmen).
Was hochriskant ist (Anhang III, Nummer 1)
Zulässig, aber mit den vollen Hochrisiko-Pflichten:
- Systeme zur biometrischen Fernidentifizierung — außer der reinen Verifizierung (1:1-Bestätigung, dass Sie die Person sind, für die Sie sich ausgeben).
- Biometrische Kategorisierung nach nicht sensiblen Merkmalen.
- Emotionserkennung außerhalb von Arbeitsplatz und Bildung, sofern sie nicht anderweitig verboten ist.
Die Eins-zu-eins-Verifizierung liegt weitgehend außerhalb des Anwendungsbereichs
Die einfache Identitätsverifizierung — ein Telefon entsperren, einen wiederkehrenden Nutzer 1:1 bestätigen — ist keine biometrische Fernidentifizierung und fällt in der Regel nicht in die Hochrisiko-Kategorie. Der Auslöser für Hochrisiko ist die 1-zu-vielen-Identifizierung gegen eine Datenbank.
Was Hochrisiko-Biometrie erfordert
Für die zulässigen Hochrisiko-Nutzungen: menschliche Aufsicht, Prüfung auf Verzerrungen und Genauigkeit über demografische Gruppen hinweg, Daten-Governance, die technische Dokumentation nach Anhang IV, Registrierung und Beobachtung nach dem Inverkehrbringen.
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